Wohnungskündigung vor Sanierung und Verkauf war zulässig
Keine missbräuchliche KündigungEin Mieter erhielt die Kündigung für seine Wohnung, nachdem er ein Kaufangebot der neuen Eigentümerin abgelehnt hatte. Er focht dies als unzulässige Sanierungskündigung an. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab: Es war legitim, die Wohnung unvermietet teurer zu verkaufen.
2010 mietete A eine 1-Zimmerwohnung in Basel. Der Mieter nutzt die Wohnung als Feriendomizil. 2021 kaufte eine Immobilienfirma drei Eigentumswohnungen, unter anderem auch diese 1-Zimmerwohnung. 2022 fragte der Eigentümer der Firma den Mieter an, ob er die Wohnung kaufen wolle, die Wohnung werde zum Verkauf ausgeschrieben. Der Mieter lehnte ab. 2023 erhielt der Mieter die Kündigung. Auf Anfrage des Mieters teilte die Vermieterin mit, der Kündigungsgrund sei «Renovation der Wohnung und nachträglicher Verkauf». Der Mieter erhob bei der Mieterschlichtungsstelle Einsprache und beantragte, die Kündigung als missbräuchlich zu erklären, allenfalls das Mietverhältnis um vier Jahre zu erstrecken. Das Schlichtungsverfahren endete ohne Einigung, weshalb der Mieter ans erstinstanzliche Gericht gelangte. Dieses stellte die Gültigkeit der Kündigung fest und wies das Erstreckungsbegehren ab. Nach Weiterzug ans zweitinstanzliche Gericht, welches das erstinstanzliche Gerichtsurteil bestätigte, hatte schliesslich das Bundesgericht den Fall zu entscheiden.
Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine unzulässige Sanierungskündigung vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst eine Kündigung im Hinblick auf Umbau- oder Sanierungsarbeiten, die eine Weiterbenutzung des Mietobjekts erheblich einschränken, nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Werden die geplanten Arbeiten hingegen nicht oder nur unerheblich erschwert oder verzögert, wenn die Mieterschaft im Mietobjekt verbleibt, besteht kein schützenswerter Grund für die Vermieterschaft, dennoch zu kündigen. Der Beschwerdeführer argumentierte, die Beschwerdegegnerin habe als Kündigungsgrund «Renovation der Wohnung und nachträglicher Verkauf» angegeben. Daraus leitet er ab, die Beschwerdegegnerin habe die Wohnung in erster Linie sanieren wollen. Zum Zeitpunkt der Kündigung hätten keine Sanierungspläne vorgelegen, weshalb die Sanierungskündigung missbräuchlich sei. Demgegenüber anerkannte das Bundesgericht, dass bereits das erstinstanzliche Gericht festgestellt habe, die Kündigung beruhe nicht in erster Linie auf der
Sanierungsabsicht, sondern darauf, diese zu verkaufen. Die Sanierung dieser Wohnung sei nicht möglich, solange sie vermietet sei.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kündigung missbräuchlich sei, wenn diese allein deshalb ausgesprochen würde, um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass dies in diesem Fall nicht zutreffe, da die Wohnung generell zum Verkauf ausgeschrieben wurde und dem Mieter ein Vorrecht eingeräumt wurde, welches er abgelehnt habe. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vermieterin hätte nachweisen müssen, dass der Verkauf der unbewohnten Wohnung zu einem höheren Preis führt. Das Bundesgericht teilte diese Ansicht nicht. Bereits die Erstinstanz habe erklärt, dass unvermietete Wohnungen besser verkäuflich seien, weil langwierige Prozesse betreffend die Kündigung und Erstreckung des Mietverhältnisses vermieden würden. Es handle sich um einen legitimen Wunsch der Beschwerdegegnerin, die Wohnung unvermietet zu einem höheren Preis zu verkaufen. Zur Rechtfertigung einer Kündigung genüge es, dass die Vermieterin als Immobilienfirma den Verkauf einer Liegenschaft zwecks Mittelbeschaffung zum Erwerb anderer Liegenschaften oder zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs beabsichtigt. Das Bundesgericht wies schliesslich die Beschwerde des Mieters ab und gewährte mangels Härte keine Erstreckung (BGE 4A_481/2024 vom 3.12.2024).
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