Rechtsecke

Standortvorschriften für den Hausbriefkasten

Speditive Postzustellung höher gewichtetWann darf ein Briefkasten an der Hausfassade, gut zehn Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, stehen? Die Post verlangte von einem Eigentümer, seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Die Postverordnung sieht nur bei Erfüllung bestimmter Kriterien eine Abweichung von diesem Grundsatz vor.
Standortvorschriften für den Hausbriefkasten

Ein Hauseigentümer brachte seinen Briefkasten an der Hausfassade an. Diese ist 11,5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt und über einen Vorplatz nach der Zufahrtsstrasse erreichbar. Die Post verpflichtete den Eigentümer, den Briefkasten an die Grenze des Grundstücks zu versetzen, ansonsten er keine Briefe und Pakete mehr erhalte. Der Eigentümer stellte darauf bei der Post ein Gesuch auf Beibehaltung des bisherigen Briefkastenstandorts. Zur Begründung brachte der Eigentümer im Wesentlichen vor, dass seine Liegenschaft in der Gewerbezone stehe, hauptsächlich gewerblich genutzt werde und eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken in der Gewerbezone unzulässig sei. Aus diesem Grund handle es sich bei der Liegenschaft um ein Geschäftshaus, weshalb der bestehende Briefkastenstandort nach Art. 74 Abs. 3 der Postverordnung (VPG) verordnungskonform sei.

Begründung der Post
Die Post überprüfte das Volumen der Postzustellungen und stellte eine nicht mehrheitlich gewerbliche Nutzung der Liegenschaft fest und bestritt das Vorliegen eines Geschäftshauses. Die Post befand, dass der bestehende Briefkasten aufgrund des Abstandes zur Grundstückgrenze zu einem Mehraufwand bei der Zustellung führe. Gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG müssen Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Dabei ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzen Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. Nur bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Von den Standortbestimmungen kann nur dann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu einer unzumutbaren Härte aus gesundheitlichen Gründen führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung der Ausnahmen ist abschliessend.
Die Standortvorschriften sind das Ergebnis einer In­teressenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdienstanbietern eine speditive Zustellung ermöglichen. Der Briefkastenstandort kann nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden und die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen nicht entsprechen.

Briefkasten muss verschoben werden
Die Post hat schliesslich das Gesuch des Eigentümers auf Beibehaltung des ursprünglichen Standorts des Briefkastens abgelehnt und den Eigentümer verpflichtet, den Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze bei der Zufahrt zum Eingang des Hauses aufzustellen. Das Argument des Eigentümers, dieser Stand­ort würde die Verkehrssicherheit gefährden und die Wendemöglichkeit einschränken, wurde zurückgewiesen mit der Begründung, die Umgebungsgestaltung an der Grundstücksgrenze könne nicht zum Nachteil der Post berücksichtigt werden und das Interesse der Post an der Verschiebung des Briefkastens sei mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit vereinbar (Verfügung der Eidgenössischen Postkommission 17/2023 vom 19.10.2023).