Schatten mit Spielregeln
Pergola, Terrassen- oder Lamellendach: Wer seinen Sitzplatz überdachen will, braucht im Kanton St.Gallen meist eine Baubewilligung. Oft genügt ein schlankes Verfahren. Massgebend sind Bauart, Standort und Gemeindevorgaben.Was ist bewilligungsfrei?
Gemäss Art. 136 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sind Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen grundsätzlich bewilligungspflichtig. Innerhalb der Bauzone gelten Ausnahmen: etwa für unbeheizte Kleinbauten mit höchstens 10 m² Grundfläche und 2,50 m Gesamthöhe sowie für Gartensitzplätze, die ungedeckt und auf wenigstens zwei Seiten offen sind. Die übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
Glas-, Blech- und feste Lamellendächer fallen nicht unter die Ausnahme für ungedeckte Sitzplätze. Angebaute Überdachungen gelten nicht als frei stehende Kleinbauten. In der Regel braucht es deshalb ein Baugesuch.
Bei offenen Pergolen ohne Dach nennt das Gesetz keine ausdrückliche Ausnahme. Über die Bewilligungsfreiheit eines Pflanzengerüsts entscheidet die Gemeinde. Auch drehbare Lamellen bedeuten nicht automatisch Bewilligungsfreiheit: Die konkrete Konstruktion ist vorab abzuklären. Mehrere für sich bewilligungsfreie Vorhaben sind zusammen in der Regel bewilligungspflichtig.
Drei Wege zur Bewilligung
Das ordentliche Verfahren (Art. 138 f. PBG) verlangt Visiere und in der Regel eine öffentliche Auflage von 14 Tagen.
Das vereinfachte Verfahren (Art. 140 f.) kommt infrage, wenn keine Interessen Dritter oder nur diejenigen weniger Einspracheberechtigter berührt werden. Visiere entfallen. Wer einspracheberechtigt ist und noch nicht zugestimmt hat, erhält 14 Tage Einsprachefrist.
Das Meldeverfahren (Art. 142 f.) setzt voraus, dass weder Interessen von Einspracheberechtigten noch wesentliche öffentliche Interessen berührt werden. Ohne schriftliche Ablehnung oder Verweisung in ein anderes Verfahren innert 30 Tagen nach Eingang des Baugesuchs darf gebaut werden. Ausserhalb der Bauzone, bei Schutzobjekten und in Ortsbildschutzgebieten ist es nicht anwendbar.
Welches Verfahren für die Terrassenüberdachung gilt, entscheidet die Gemeinde.
Abstände und Zustimmung
Grenzabstände, zulässige Masse von Klein- und Anbauten sowie Vorgaben für Kernzonen stehen im kommunalen Baureglement. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen Klein- und Anbauten gemäss Art. 94 PBG näher an die Grenze rücken. Die Zustimmung gehört zum Gesuch.
Im Stockwerkeigentum braucht es die Zustimmung der Gemeinschaft. Die nötige Mehrheit richtet sich nach Zivilgesetzbuch und
Gemeinschaftsreglement. Eine ermächtigte Verwaltung kann das Gesuch unterzeichnen; ein entsprechender Protokollauszug belegt die Ermächtigung.
Gut vorbereitet einreichen
Das Gesuch geht mit Formular G1 und Plänen an die Baubehörde der Gemeinde. Die elektronische Abwicklung ist kantonal noch im Aufbau. Ab Rechtskraft gilt die Bewilligung drei Jahre; auf Gesuch hin ist eine einmalige Verlängerung um zwei Jahre möglich (Art. 148 PBG).
Vor der Bestellung das Verfahren klären, Nachbarn früh informieren und Pläne mit Massen, Höhe und Grenzabständen bereithalten. Bewilligung und Unterlagen aufbewahren, denn beim Verkauf können Käufer und Banken danach fragen. Der Pergola-Ratgeber auf skypergola.ch bietet einen Überblick zu Varianten, Kosten, Bewilligung und Fundament.
*Autor Leandro Lüssi gehört zur Geschäftsleitung von Sky Pergola, einem Schweizer Anbieter von Lamellenpergolen aus Aluminium.