Rechtsecke

Hauseigentümer dürfen eigenes Grundstück filmen

Datenschutz bei DiebstahlEin Hauseigentümer durfte Aufnahmen seiner privaten Überwachungskamera im Strafprozess verwenden: Das Obergericht befand, dass die rein privat erstellte Videoaufnahme nicht dem Datenschutzgesetz untersteht und daher als Beweis zulässig ist.
Hauseigentümer dürfen eigenes Grundstück filmen

Ein 18-Jähriger schlich nachts auf ein Aargauer Grundstück, in der Absicht, das Haus zu betreten, nach Wertgegenständen zu durchsuchen und diese an sich zu nehmen. Er versuchte erfolglos, die verschlossene Haustüre zu öffnen. Als der Beschuldigte bemerkte, dass sich die Türe nicht öffnen liess, verliess er das Grundstück wieder. Die vom Grundeigentümer installierte Überwachungskamera filmte ihn dabei und speicherte das Video. Anlässlich eines Strafprozesses hatte das erstinstanzliche Gericht darüber zu entscheiden, ob das vom Grundeigentümer als Beweismittel eingereichte Beweisvideo verwendet werden dürfe. Dies wurde mit dem Argument der Datenschutzverletzung erstinstanzlich abgelehnt, weshalb der Beschuldigte freigesprochen wurde. Da der Staatsanwalt das Urteil weiterzog, hatte das Obergericht den Fall zu beurteilen und kam zum Schluss, dass keine Datenschutzverletzung vorlag. Es verurteilte den Beschuldigten wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe.

Videoüberwachung auf Privatgrundstück
Aus dem Sachverhalt war erwiesen und unbestritten, dass der Grundeigentümer lediglich den Eingangsbereich seines Hauses mittels fest installierter Videokamera überwachte und das Video der Polizei zu Beweiszwecken für den Strafprozess zur Verfügung gestellt hat. Es stellt sich die Frage, ob die vom Grundeigentümer erstellte Videoaufnahme in den Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes fällt, was das Gericht mit folgenden Argumenten verneinte.

Ist auf dem Bild einer privat installierten Überwachungskamera eine Person erkennbar, so handelt es sich um Personendaten und der Betrieb einer solchen Kamera stellt eine Bearbeitung im Sinne des Datenschutzgesetzes dar. Es gilt aber zu beachten, dass das Datenschutzgesetz auf Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt, nicht anwendbar ist. Personendaten, die im rein privaten Kontext bearbeitet werden, bleiben somit Privat­sache. Für solche Daten gibt es auch keine Löschungspflicht und die Pflicht zur Datenrichtigkeit oder Datenaktualisierung besteht nicht. Eine Video-Über­wachungsanlage, die wie vorliegend, von einer natürlichen Person auf ihrem Privatgrundstück installiert wird und mit welcher nicht der öffentliche Raum überwacht wird, stellt einen Privatgebrauch dar und fällt nicht unter das Datenschutzgesetz.

Videobeweis bei schwerer Straftat zulässig
Weiter beschäftigte sich das Gericht noch mit der Frage der Rechtmässigkeit der Videoaufnahme. Das Datenschutzgesetz bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und der Bearbeitungszweck für die betroffenen Personen erkennbar sein muss und die Miss­achtung eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Wenn eine Person in der alleinigen Absicht, einen Diebstahl zu begehen, sich auf ein Privatgrundstück begibt, kann sie sich nicht auf den Transparenzgrundsatz berufen. Ein solches Verhalten wäre rechtsmissbräuchlich.

Schliesslich prüfte das Gericht noch das Argument der schweren Straftat. Vorliegend handelte es sich um den Tatbestand des versuchten Diebstahls, wofür das Strafgesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Das Gericht erachtete den Tat­bestand der schweren Straftat im konkreten Fall als erfüllt, weshalb auch aus diesem Grund der Video­beweis im Strafverfahren ohne Einschränkung verwertbar war.