Rechtsecke

Hat der Mieter ein Recht auf Renovation?

Das Bad und die Küche der bewohnten Mietwohnung sind älteren Semesters und entsprechen nicht mehr dem modernen Standard. Der Mieter findet, dass der Vermieter die Küche und das Bad erneuern sollte. Inwiefern ist der Vermieter dazu verpflichtet?
Hat der Mieter ein Recht auf Renovation?

Kein Recht auf Renovation
Wenn das Bad resp. die Küche keinen Mangel aufweist und voll funktionstüchtig ist, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation. Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch - also Wohnen - taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet. Es wäre reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die fragliche Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was wenn der Mieter selbst zu Hammer und Farbe greift
Bevor der Mieter selbst in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache, und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden, die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss. Tut der Mieter das nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführter Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen. Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar. Der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer/Vermieter.

Autorin: MLaw Stéphanie Bartholdi, Juristin beim Hauseigentümerverband Schweiz