Gasbezüger müssen weiter auf Rückzahlung warten
Der Entscheid des St.Galler Verwaltungsgerichts zu den Gasgebühren ist ein deutlicher Warnschuss für die Stadt St.Gallen. Der Stadtrat hat nun entschieden, diesen Entscheid an das Bundesgericht weiterzuziehen und die bisherige Praxis extern prüfen zu lassen. Aus Sicht der Gasbezügerinnen und -bezüger ist dieser Weiterzug zu bedauern, da sie länger auf eine allfällige Rückerstattung zu viel bezahlter Gebühren warten müssen.Mit Entscheid vom 26. Mai 2026 hat das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen die Stadt St.Gallen gerügt. Insbesondere stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die in den Jahren 2022 und 2023, insgesamt rund 1,2 Millionen Franken, die aus den Gasgebühren in die Stadtkasse flossen, gegen das Kostendeckungsprinzip verstossen.
Weiterzug führt zu Verzögerung
Dass der Stadtrat den Entscheid des Verwaltungsgerichtes nun ans Bundesgericht weiterzieht, ist aus Sicht der Gasbezügerinnen und -bezüger zu bedauern. Denn dadurch werden sie noch länger auf die Rückzahlung allfällig zu viel bezahlter Gasgebühren warten müssen. Aus Sicht des HEV wäre eine rasche und transparente Klärung im Interesse der betroffenen Kundinnen und Kunden wünschenswert.
Bleibt zu hoffen, dass das Bundesgericht dann zumindest abschliessend entscheidet, ob die bisherige Praxis, Gewinne der Stadtwerke in die Stadtkasse abzuliefern, gegen das Kostendeckungsprinzip verstösst oder nicht. Der Entscheid könnte eine Bedeutung weit über die Stadt St.Gallen hinaus haben, zumal dies auch in mehreren anderen Städten praktiziert wird.
Rückvergütung für alle Betroffenen
Positiv bewertet der HEV die Ankündigung des Stadtrates, eine allfällige Rückvergütung nicht auf den Beschwerdeführer zu beschränken, sondern allen betroffenen Kundinnen und Kunden zukommen zu lassen. Dieser Schritt ist aus unserer Sicht richtig und entspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung.
Der HEV wird das weitere Verfahren aufmerksam beobachten und sich weiterhin dafür einsetzen, dass die Interessen der betroffenen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer sowie der Gasbezüger sachgerecht berücksichtigt werden.