Editorial

Förderung der Bautätigkeit contra Planungsbürokratie

Nachtrag zum Planungs- und BaugesetzIn der Märzsession behandelt der St.Galler Kantonsrat den bereits vierten Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz (PBG) aus dem Jahre 2017. Auslöser ist ein weiterer, durch die Rechtsprechung hervorgerufener faktischer Planungsstopp bei Sondernutzungsplänen. Die Regierung möchte mit der Revision die Planungs­sicherheit stärken und den Planungsstillstand beenden. Das ist gut gemeint. Das Problem der stockenden Bautätigkeit im Kanton ist damit aber nicht behoben.
Förderung der Bautätigkeit contra Planungsbürokratie

Es lohnt sich, eine gesamtheitliche Betrachtung zu machen. Zu Recht wies die NZZ vor kurzem darauf hin, dass die Raumplanung eine «nationale Baustelle» sei und in verschiedenen Kantonen nicht recht vorankomme (Artikel vom 1. November 2025). Das revidierte Raumplanungsgesetz aus dem Jahre 2012 (RPG 1), welches 2014 in Kraft getreten ist und vom HEV seinerzeit bekämpft wurde, verlangt, dass Bauzonen nur noch für den Bedarf der nächsten 15 Jahre ausgeschieden werden dürfen und die Innenentwicklung vor Neuein­zonungen Vorrang hat. Damit sind Kantone und Gemeinden gesetzlich verpflichtet, ihre Raumplanungen anzupassen. Bis heute hat nicht einmal die Hälfte aller Gemeinden in der Schweiz diese Aufgabe erfüllt.

Auch im Kanton St.Gallen besteht ein grosser Rückstand. Derzeit haben lediglich 11 von 75 Gemeinden ihre Nutzungsplanungen definitiv revidiert. Hinzu kommt, dass aufgrund der Totalrevision des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) weitere Planungsarbeiten sowie eine Gesamtrevision aller kommunalen Rahmennutzungsplanungen (Zonenpläne, Baureglemente) ansteht. Die Frist für den Abschluss dieser Arbeiten wurde vom PBG auf zehn Jahre befristet. Das ist 2027 der Fall. Es steht seit Längerem fest, dass diese Frist von den meisten Gemeinden nicht eingehalten werden kann. Die Regierung möchte in ihrem IV. Nachtrag diese Fristen nun grosszügig um weitere drei Jahre erstrecken; mit zusätzlichen Erstreckungsmöglichkeiten. Das greift zu kurz und führt lediglich dazu, dass die Gemeinden sich noch mehr Planungsbüros als Helfer holen, weil sie vermeintlich nicht mehr in der Lage sind, diese Aufgaben sonst fristgerecht bewältigen zu können. Schon Cyril Northcote Parkinson ermahnte: «Arbeit dehnt sich immer so lang aus, wie man ihr Zeit zur Erledigung einräumt.» Zu Recht will nun die vorberatende Kommission des Kantonsrates diese Nachfrist beschränken und auf letztmals maximal zwei Jahre verkürzen. Wird die Frist erneut nicht eingehalten, soll die Regierung anstelle der Gemeinden eine Ersatzordnung definitiv beschliessen müssen.

Aktuelle Untersuchungen von Avenir Suisse im jährlich publizierten Freiheitsindex zeigen ein weiteres Problem. St.Gallen liegt nur auf Platz 21, ist also eines der Schlusslichter. Eines der Kriterien für den Freiheitsindex ist die Dauer zwischen Baugesuch und Baubewilligung. Bewilligungen benötigen bei uns heute im Schnitt 131 Tage. Wie erwähnt, staut sich aber das Problem schon früher auf. Fehlen klare Grundlagen in einer rechtskräftigen und angepassten Nutzungsplanung, so dauert es noch länger, eine Bewilligung zu erhalten. Die Frist verlängert sich oftmals um Jahre, bis überhaupt einmal feststeht, welche Grundordnung für ein Baugesuch gilt. Manche Eigentümer und Investoren verzweifeln an diesem Problem und investieren nicht (mehr). 

Die Rechtsprechung im Kanton St.Gallen, die für jeden Planungsschritt ausufernde Mitwirkungsverfahren vorschreibt und neuerdings bei Strassenplänen auch noch zusätzliche Planungsberichte verlangt, leistet einen weiteren Beitrag an die immer stärker werdende Planungsbürokratie.

Der Kantonsrat befindet demnächst über wichtige Gesetzesvorlagen, die hier Gegensteuer geben müssen. Dazu gehört auch die einhellig beschlossene Totalrevision der Verwaltungsrechtspflege, welche die heute zu schwerfällig und unberechenbar gewordene verwaltungsinterne Rechtspflege ablösen soll.

Auch die Einsprachelegitimation bei Bauvorhaben muss überprüft und verschärft werden. Das Bundesgericht hat mit seiner Rechtsprechung seinen Teil zur Planungsbürokratie beigetragen. Heute ist jedermann, der ein tatsächliches Interesse an der Verhinderung eines Bauvorhabens hat, einspracheberechtigt. Die Rechtsprechung zu einem ausufernden, falsch verstandenen Ortsbildschutz (ISOS etc.) ist ein weiterer Faktor, der seinen Beitrag an die Planungsbürokratie leistet. Hier sind die eidgenössischen Räte gefordert.

Seit 2012 (Abstimmung über das revidierte Raumplanungsrecht) ist die schweizerische Wohnbevölkerung um über eine Million Personen gewachsen. Die Bau­tätigkeit dagegen schrumpft. Der Druck, das Bauen auf allen Ebenen endlich zu erleichtern, steigt rasant. 

Die Förderung der Bautätigkeit ist politisch und rechtlich eine komplexe Aufgabe auf verschiedenen Staats­ebenen, in der Gesetzgebung, im Gesetzesvollzug und in der Rechtsprechung der Departemente und der Gerichte. Komplexe Probleme können nur durch entschlossenes Handeln beseitigt werden. Die Wahrheit liegt im Handeln, nicht im Planen. Bedenkenträger haben wir genug, Handelnde zu wenig.

Die Politik ist gefordert. Der Kantonsrat hat in den nächsten Monaten zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die die bürgerliche Mehrheit, die zu diesem Zweck in der Gruppe Haus und Grund des HEV vereint ist, wahrnehmen muss – damit St.Gallen wieder zu den vorbildlichen und fortschrittlichen Kantonen auch im Bereiche des Bauens gehört.

Wie das früher einmal der Fall war.