BVG-Vorbezug für Eigenheim
Rückzahlung wegen fehlendem Eigenbedarf?Eine Frau hatte im Jahr 2003 einen Betrag von CHF 60'000 von ihrer Pensionskasse zum Kauf einer Viereinhalbzimmer-Wohnung vorbezogen. Diese bewohnte sie bis anfangs des Jahres 2016 selbst. Dann zog sie zu ihrem Partner und vermietete die Wohnung.
Die Vermietung erfolgte unbefristet und mit einem beidseitigem Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Bei einer im Jahr 2016 durchgeführten internen Kontrolle stellte die Pensionskasse fest, dass die aktuelle Wohnadresse der Frau nicht mehr mit derjenigen des vor Jahren erworbenen Wohneigentums übereinstimmte. In der Folge forderte die Pensionskasse den geleisteten Vorbezug zurück, weil die gesetzliche Voraussetzung des ausschliesslichen Eigenbedarfs nicht mehr gegeben sei.
Die Frau weigerte sich, den Vorbezug zurückzuzahlen. 2019 erhob die Pensionskasse Klage auf Rückzahlung des Vorbezugs. Das zuständige Verwaltungsgericht wies die Klage 2020 ab. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Gemäss Bundesgericht kann der Versicherte bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Grundsätzlich muss der bezogene Betrag vom Versicherten zurückbezahlt werden, wenn das Wohneigentum veräussert wird oder wenn Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Das Bundesgericht hat im Rahmen einer klassischen Gesetzesauslegung festgestellt, dass der Vorbezug damals zu Recht erfolgte, da der Eigenbedarf ausgewiesen war und die Eigennutzung über eine gewisse Zeit stattfand. Hingegen führe der Wegfall dieser Voraussetzung nicht in jedem Fall zu einer Rückzahlungspflicht des ausbezahlten Betrages. Im Hinblick auf die im BVG geregelten Fälle ist der Wegfall der Selbstnutzung des Wohneigentums unter dem Gesichtspunkt der Rückzahlungspflicht nur dann relevant, wenn der Versicherte die Wohnung veräussert oder daran Rechte einräumt, die einer Veräusserung wirtschaftlich gleichkommen, wie beispielsweise eine Nutzniessung, ein ausschliessliches Wohnrecht oder ein sehr langjähriges, unkündbares Mietverhältnis mit symbolischem Betrag als Miete. Wird das Wohneigentum nicht veräussert oder belastet, sondern nur vermietet, sind die Mittel der beruflichen Vorsorge darin nach wie vor gebunden. Nach Beendigung des Mietverhältnisses, soweit dieses wie hier unbefristet und beidseitig kündbar ist, erhält der Vermieter die Nutzung der Liegenschaft zum Eigenbedarf zurück. Anders wäre der Vorbezug dann zu bewerten, wenn dieser von Beginn weg einzig eine gewinnorientierte Investition im Blick hätte, was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Der Vorbezug musste somit nicht zurückbezahlt werden.
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