Bidirektionale Ladestation – Abzug bei den Unterhaltskosten?
Energiesparmassnahmen oder LebenshaltungskostenDie Eheleute A. wohnen in einem Einfamilienhaus im Kanton St.Gallen. Um eine autarke Stromversorgung ihrer Liegenschaft zu erreichen, investieren sie in die Umsetzung eines optimierten Stromerzeugungs- und Verbrauchskonzepts. Dabei wurden nicht nur eine Photovoltaikanlage und eine Wärmepumpe eingebaut sowie ein Elektroauto angeschafft, sondern auch eine bidirektionale Ladestation installiert.
In der Steuererklärung gaben sie sämtliche Installationen als Unterhalts- und Verwaltungskosten für die Liegenschaft an. Die Steuerbehörde akzeptierte die Unterhaltsabzüge für die Photovoltaikanlage sowie die Wärmepumpe. Hingegen anerkannte sie die Kosten der bidirektionalen Ladestation sowie die Kosten des Batteriespeichers nicht als abzugsfähig. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt ab, weshalb die Eheleute A. Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen erhoben. Die Verwaltungsrekurskommission hiess den Rekurs teilweise gut (StE 1/2023 B 25.7 Nr. 8):
Raum für die steuerliche Berücksichtigung weiterer Massnahmen
Im Rekursverfahren war umstritten, ob die in einem Fahrzeug eingebaute Elektrobatterie sowie die Installation einer bidirektionalen Ladestation als Energiesparmassnahmen bei den Unterhalts- und Verwaltungskosten abgezogen werden können. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StG/SG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten beim Einkommen abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind. Aus diesem Grund wurden die Aufwendungen der Photovoltaikanlage und der Wärmepumpe zum Abzug zugelassen. Die strittige Installation der bidirektionalen Ladestation ist in den Massnahmekatalogen des Bundes und des Kantons nicht aufgeführt. Aus den Rechtsquellen wird ersichtlich, dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung der abzugsfähigen Massnahmen bei haustechnischen Anlagen handelt. So bleibt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, Raum für die steuerliche Berücksichtigung weiterer Massnahmen.
Dualer Funktion Rechnung tragen
Eine bidirektionale Ladestation dient – im Zusammenspiel mit der Photovoltaikanlage – nicht nur dem Aufladen der Fahrzeugbatterie, sondern kann diese in Umkehrung auch als Versorgungsbatterie an Stelle einer separaten Hausspeicherbatterie nutzen, um den Nachtstromverbrauch der Liegenschaft abzudecken (daher «bidirektional»). Funktional sind der bidirektionalen Ladestation klar die Eigenschaften eines Batteriespeichers zuzusprechen. Es bleibt aber eine zweite Funktion, nämlich das Laden des Elektrofahrzeuges zu berücksichtigen. Diese Funktion stellt keine Massnahme zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbaren Energien dar. Dieser dualen Funktion ist Rechnung zu tragen, indem die Installation lediglich teilweise als abziehbare Massnahme im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StG/SG zu werten ist.
Stromverbrauchszahlen als Massgabe
Die Verwaltungsrekurskommission stützt sich auf die Stromverbrauchszahlen des Rekurrenten unter Einbezug der Speisung aus der Fahrzeugbatterie. Zudem berücksichtigt sie saisonale Schwankungen und kommt zum Schluss, dass die duale Funktion der bidirektionalen Ladestation in Pauschalen von einem Viertel zu drei Vierteln aufzuteilen ist. Die Kosten für die bidirektionale Ladestation sind daher zu 75 Prozent als abzugsfähige Energiesparmassnahme und in 25 Prozent nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten aufzuteilen. Für die Elektroinstallationskosten gilt folglich derselbe Aufteilungsschlüssel.
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