Kantonalverband

Abbruchprämien: HEV fordert einfaches Verfahren und klare Regeln

Der HEV Kanton St.Gallen begrüsst die Stossrichtung des sechsten Nachtrags zum Planungs- und Baugesetz. Bei der geplanten Abbruchprämie für bestimmte Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sieht der Verband jedoch Anpassungsbedarf. Er fordert ein schlankeres Verfahren, die Abrechnung der tatsächlich anfallenden Kosten und mehr Rechtssicherheit.
Abbruchprämien: HEV fordert einfaches Verfahren und klare Regeln

Mit dem sechsten Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz (PBG) soll unter anderem Artikel 5a des Raumplanungsgesetzes des Bundes umgesetzt werden. Dieser ermöglicht Abbruchprämien für den freiwilligen Abbruch bestimmter Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Der HEV Kanton St.Gallen begrüsst die grundsätzliche Stossrichtung der Vorlage. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass der kantonale Spielraum bei der Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben begrenzt ist. Die kantonalen Regelungen sollten sich deshalb auf das notwendige Mass beschränken.

Finanzielle Mittel gezielt einsetzen
Der HEV unterstützt die vorgesehene Einschränkung der Prämienberechtigung. Ein finanzieller Anreiz soll dort zum Einsatz kommen, wo er den freiwilligen Abbruch tatsächlich fördert. Die Mittel stammen aus dem Ertrag der Mehrwertabgabe und fliessen in eine kantonale Spezialfinanzierung. Deren hauptsächlicher Zweck – die Deckung von Entschädigungszahlungen als Folge raumplanungsrechtlich erforderlicher Auszonungen – soll beibehalten werden. Die finanziellen Abgeltungen für Abbrüche sind deshalb auf das notwendige Minimum zu begrenzen.

Zweistufiges Verfahren vereinfachen
Kritisch beurteilt der HEV das vorgesehene zweistufige Gesuchsverfahren. Dieses sieht vor, dass zunächst ein Gesuch um eine Abbruchprämie eingereicht und später ein weiteres Gesuch zur Auszahlung gestellt werden muss. Gerade angesichts der überschaubaren Zahl jährlicher Anwendungsfälle sei nicht ersichtlich, weshalb ein derart aufwendiges Verfahren notwendig ist. Es erhöhe den bürokratischen Aufwand und erschwere eine effiziente Umsetzung.

Der HEV schlägt deshalb eine einfache Alternative vor: In einem ersten Schritt soll die zuständige Behörde mittels Vorbescheid feststellen, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach erfolgtem Abbruch werden die tatsächlich angefallenen Kosten eingereicht, plausibilisiert und entschädigt. Damit liesse sich das Verfahren deutlich vereinfachen, ohne die notwendige Kontrolle aufzugeben.

Klare Begriffe schaffen Rechtssicherheit
Auch bei der gesetzlichen Ausgestaltung sieht der HEV Anpassungsbedarf. So soll sich der Wortlaut des kantonalen Rechts möglichst eng an die bundesrechtlichen Formulierungen anlehnen. Der Verband regt deshalb an, nicht von «zonenfremden Bauten und Anlagen», sondern von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen «ohne landwirtschaftliche oder touristische Nutzung» zu sprechen.

Zudem sollen die Anspruchsvoraussetzungen abschliessend im Gesetz festgelegt werden. Ein zusätzlicher Ermessensspielraum der kantonalen Behörde bei der Bestimmung des Kreises der Anspruchsberechtigten sei nicht nachvollziehbar und könne die Rechtssicherheit beeinträchtigen.